Wichtige Informationen zum Scheidungsrecht

Das Scheidungsrecht ist Teil des Familienrechts und wird ab dem Moment angewendet, in dem ein Ehepaar beschließt, zukünftig getrennte Wege zu gehen. Es beruht auf das Zerrüttungsprinzip. Das bedeutet, dass es keine Rolle spielt, welcher der beiden Ehepartner die Schuld an der Trennung trägt. Grundsätzlich kann die Scheidung nach einem bis drei Trennungsjahren beantragt werden, in Ausnahmefällen ist auch eine vorzeitige Scheidung möglich. Das Scheidungsverfahren obliegt dem örtlichen Familiengericht. Beantragt werden kann die Scheidung nur durch einen Rechtsanwalt, der den Antragsteller auch beim Scheidungstermin vor Gericht vertreten muss.

Das Zerrüttungsprinzip

Im Jahr 1976 wurde das Verschuldungsprinzip durch das Zerrüttungsprinzip abgelöst. Das heißt, dass nicht mehr nach Gründen gesucht wird, warum die Ehe gescheitert ist. Die Suche nach der Schuld führte zu einer Verschärfung des Beziehungskonflikts und verhinderte, dass die Partner auch emotional mit der Vergangenheit abschließen konnten. Das moderne Scheidungsrecht trägt dem gesellschaftlichen und sozialen Wandel Rechnung. Die finanzielle Unabhängigkeit der meisten Frauen, der häufigere Wechsel der Lebenspartner und die Veränderung der sexuellen Orientierung sind heute in der Gesellschaft akzeptiert. Der Gesetzgeber hat darauf reagiert und ermöglicht es Ehepaaren, sich einvernehmlich zu trennen, wenn sie spüren, dass ihre Beziehung gescheitert und eine Trennung das Beste für alle Beteiligten ist.

Das Trennungsjahr

Um eine Scheidung zu beantragen, müssen Ehepaare mindestens ein Jahr voneinander getrennt leben. Hierfür kann ein Ehepartner aus der gemeinsamen Wohnung ausziehen und entweder einen eigenen Haushalt gründen, oder bei einem neuen Partner einziehen. Ist ein Auszug oder ähnliches aus finanziellen Gründen nicht möglich, können die Ehepartner auch innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt voneinander leben. Indem sie die Räumlichkeiten untereinander aufteilen. In Ausnahmefällen wie häusliche Gewalt und Drogen- oder Alkoholsucht eines Partners kann die Scheidung auch vor Ablauf des Trennungsjahres vollzogen werden. Wenn der Partner eine einvernehmliche Scheidung verweigert, wird die Ehe nach drei Trennungsjahren für gescheitert erklärt und auch ohne Einwilligung des Ehepartners geschieden.

Verständigung über Scheidungsfolgen

Bei einer einvernehmlichen Scheidung ist die Einigung im Scheidungsrecht  bei den regelungsbedürftigen Scheidungsfolgen in der Regel kein Problem. Idealerweise haben sich die Ehepartner beispielsweise über die Nutzung der ehelichen Wohnung, Aufteilung des Hausrats oder das Besuchsrecht der gemeinsamen Kinder bereits verständigt und die Absprachen dokumentiert. Anders sieht es bei einer einvernehmlichen Trennung aus, denn hier spielen oft Rachegelüste eine Rolle. In dem Fall ist es ratsam, einen Mediator hinzuzuziehen, der zwischen den Konfliktpartnern vermittelt und im besten Fall eine Scheidungsvereinbarung erwirkt. Zu den Scheidungsfolgen gehören finanzielle Absprachen wie Zugewinn- und Versorgungsausgleich, Trennungsunterhalt und nachehelichen Unterhaltsansprüche, Tilgung laufender Kredite oder die Lebensversicherung. Zudem müssen die Aufteilung der Haushaltsgegenstände sowie das Sorge- und Umgangsrecht und der Aufenthaltsort der Kinder geregelt werden. Die Scheidungsvereinbarung muss notariell beglaubigt oder alternative vom Richter protokolliert werden. Erst dann gilt sie als rechtsverbindlich dokumentiert.

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